Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 279g SGB VI
§ 279g SGB VI, Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten
Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des AltTZG in der bis zum 30. 6. 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. 7. 2004 begonnen wurde (§ 15g AltTZG), sind § 163 Absatz 5 und § 168 Absatz 1 Nummer 6 und 7 in der bis zum 30. 6. 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 279g eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Zu § 279g siehe RS 2010/03.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner