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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 307d SGB VI
§ 307d SGB VI, Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
§ 307d eingefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787).
(1) 1 Bestand am 30. 6. 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. 7. 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. 1. 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
- 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Nummer 1 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
- 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und
- 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
- 1. vor dem 1. 1. 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und
- 2. für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.
Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(1a) 1 Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. 6. 2014 und vor dem 1. 1. 2019 entstanden, wird ab dem 1. 1. 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. 1. 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn
- 1. in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und
- 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(2) Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten mit 0,75 vervielfältigt.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016). Satz 1 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) (1. 7. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatzes 2 und geändert.
(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.
Absatz 3 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016).
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 i. d. F. ab dem 1. 7. 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
(5) 1 Bestand am 31. 12. 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. 1. 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn
- 1. nach dem 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und
- 2. für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.
Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016). Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) (1. 7. 2024).
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