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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 SGB VII
§ 27 SGB VII, Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur
Überschrift neugefasst durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
(1) 1 Die Heilbehandlung umfasst insbesondere
- 1. Erstversorgung,
- 2. ärztliche Behandlung,
- 3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 5. häusliche Krankenpflege,
- 6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- 7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 SGB IX.
Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
(1a) Sofern bei der Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 telemedizinische Verfahren angewandt werden, sollen diese die nach den §§ 364 bis 368 SGB V festgelegten Anforderungen erfüllen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
(2) In den Fällen des § 8 Absatz 3 wird ein beschädigtes oder verloren gegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
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