Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73 VwGO
§ 73 VwGO
(1) 1 Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 2 Diesen erlässt
- 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
- 2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
- 3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) 1 Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. 2 Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nummer 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) 1 Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. 2 Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des VwZG. 3 Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
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