Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 119 VwGO
§ 119 VwGO
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen 2 Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) 1 Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar. 3 Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. 4 Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 5 Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 6 Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
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