Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 274 ZPO
§ 274 ZPO, Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
(3) 1 Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens 2 Wochen liegen (Einlassungsfrist). 2 Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. 3 Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.
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