Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 329 ZPO
§ 329 ZPO, Beschlüsse und Verfügungen
(1) 1 Die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. 2 Die Vorschriften der §§ 309, 310 Absatz 1 und des § 311 Absatz 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Absatz 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) 1 Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. 2 Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Absatz 1 unterliegen, sind zuzustellen.
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