Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 PsychTh-RL
§ 1 PsychTh-RL, Psychotherapie als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
(1) 1 Gegenstand dieser Richtlinie sind psychotherapeutische Leistungen, die zulasten der Krankenkassen erbracht werden können. 2 Psychotherapeutische Leistungen können von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach Absatz 2 im Rahmen dieser Richtlinie erbracht werden, soweit und solange eine seelische Krankheit (siehe § 2) vorliegt. 3 Als Richtlinientherapie im engeren Sinne gelten die Psychotherapieverfahren nach § 15. 4 Psychotherapeutische Sprechstunden nach § 11, Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung nach § 11a, Probatorische Sitzungen nach § 12, Psychotherapeutische Akutbehandlung nach § 13 und die psychosomatische Grundversorgung nach Abschnitt C werden nicht der Richtlinientherapie zugerechnet.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieser Richtlinie sind entsprechend der jeweiligen fachlichen Befähigung die ärztliche Psychotherapeutin oder der ärztliche Psychotherapeut, die ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder der ärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeut, die Fachpsychotherapeutin für Erwachsene oder der Fachpsychotherapeut für Erwachsene oder die Fachpsychotherapeutin für Kinder und Jugendliche oder der Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche, die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung i. d. F. vom 2. 2. 2017, zuletzt geändert am 7. 3. 2024 und in Kraft getreten am 1. 7. 2024, über die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen nach § 15 als persönliche Leistung verfügen.
(3) Leistungen dieser Richtlinie mit Ausnahme der psychosomatischen Grundversorgung nach Abschnitt C können nur von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbracht werden, die über eine Genehmigung gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung i. d. F. vom 2. 2. 2017, zuletzt geändert am 7. 3. 2024 und in Kraft getreten am 1. 7. 2024, zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen nach § 15 als persönliche Leistung verfügen.
(4) 1 Im Sinne dieser Richtlinie sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind und Jugendliche Personen, die 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. 2 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann. 3 Grundsätzlich haben Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren Anspruch auf eine Erwachsenentherapie. 4 In diesen Fällen gelten die Regelungen für Erwachsene. 5 Im Sinne dieser Richtlinie umfasst die Bezeichnung "Menschen mit einer geistigen Behinderung" Personen, bei denen eine Diagnose entsprechend des Abschnitts Intelligenzstörung (F70 - F79) nach ICD-10 vorliegt.
(5) 1 Psychotherapie ist keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung und gehört nicht zur vertragsärztlichen Versorgung, wenn sie nicht dazu dient, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2 Dies gilt ebenso für Maßnahmen, die ausschließlich zur beruflichen Anpassung oder zur Berufsförderung bestimmt sind, für Erziehungsberatung, Paar- und Familienberatung, Sexualberatung, körperbezogene Therapieverfahren, darstellende Gestaltungstherapie sowie heilpädagogische oder ähnliche Maßnahmen.
(6) Die ärztliche Beratung über vorbeugende und diätetische Maßnahmen wie auch die Erläuterungen und Empfehlungen von übenden, therapiefördernden Begleitmaßnahmen sind ebenfalls nicht Psychotherapie und sind auch nicht Bestandteil der psychosomatischen Grundversorgung.
(7) Psychotherapieverfahren, -methoden und -techniken, die den in den §§ 1 bis 10 und Abschnitt C genannten Erfordernissen nicht entsprechen, oder therapeutisch nicht hinreichend erprobt und wissenschaftlich begründet wurden, sind nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung.
(8) 1 Eine telefonische persönliche Erreichbarkeit zur Terminkoordination ist von allen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unter Beachtung von berufs- und vertragsarztrechtlichen Vorgaben zu definierten und zu veröffentlichenden Zeiten zu gewährleisten; insgesamt ist bei einem vollen Versorgungsauftrag eine telefonische persönliche Erreichbarkeit durch die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten oder das Praxispersonal von 200 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten sicherzustellen. 2 Entsprechend gelten 100 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten bei einem hälftigen Versorgungsauftrag. 3 Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut teilt die Erreichbarkeit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Information der Patientinnen oder Patienten mit.
(9) 1 Digitale Gesundheitsanwendungen im Sinne des § 33a SGB V können im Rahmen der Durchführung von Leistungen dieser Richtlinie unterstützend zur Anwendung kommen. 2 Die Regelungen der PsychTh-RL und Psychotherapie-Vereinbarung gelten insoweit auch für die Anwendung von digitalen Gesundheitsanwendungen.
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