Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SchKG
§ 16 SchKG, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität
(1) 1 Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfasst folgende Erhebungsmerkmale:
- 1. Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),
- 2. rechtliche Voraussetzungen des Schwangerschaftsabbruchs (Beratungsregelung oder nach Indikationsstellung),
- 3. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie jeweils die Zahl ihrer lebend geborenen und der im Haushalt lebenden Kinder,
- 4. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
- 5. Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
- 6. Land, in dem der Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, und Land oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
- 7. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhausaufenthaltes.
Nummer 3 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
Nummer 6 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die statistischen Ergebnisse nach Absatz 1
- 1. Vierteljährlich, aufbereitet nach Ländern und bundesweit,
- 2. Jährlich, aufbereitet nach Kreisen und kreisfreien Städten.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
(3) 1 Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Auswertung über die Zahl der Arztpraxen und Krankenhäuser insgesamt, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmalen mitteilen (Meldestellen), gegliedert nach Größenklassen auf Ebene der Länder und des Bundes. 2 Die Größenklassen werden anhand der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche gebildet. 3 Zusätzlich kann das Statistische Bundesamt die Zahl der auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bestehenden Meldestellen veröffentlichen.
Absatz 3 angefügt durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
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