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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 2a ArbGG, Zuständigkeit im Beschlussverfahren

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

  • 1.Angelegenheiten aus dem BetrVG, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
  • 2.Angelegenheiten aus dem SprAuG, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis § 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
  • 3.Angelegenheiten aus dem MitbestG, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem DrittelbG, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
  • 3a.Angelegenheiten aus den §§ 177, § 178 und § 222 SGB IX,
  • 3b.Angelegenheiten aus dem EBRG, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
  • 3c.Angelegenheiten aus § 51 BBiG;
  • 3d.Angelegenheiten aus § 10 BFDG;
  • 3e.Angelegenheiten aus dem SEBG vom 22. 12. 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
  • 3f.Angelegenheiten aus dem SCEBG vom 14. 8. 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
  • 3g.Angelegenheiten aus dem MgVG vom 21. 12. 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und § 35 und nach den §§ 23 bis § 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
  • Nummer 3g geändert durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).

  • 3h.Angelegenheiten aus dem MgFSG vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und § 39 und nach den §§ 25 bis § 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 AktG zu entscheiden ist;
  • Nummer 3h eingefügt durch G vom 4. 1. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10).

  • 4.die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
  • 5.die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG und einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG;
  • 6.die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlussverfahren statt.


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