Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 BPersVG
§ 34 BPersVG, Vorstand
(1) 1 Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. 2 Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. 3 Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. 4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) 1 Hat der Personalrat 11 oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit 2 weitere Mitglieder in den Vorstand. 2 Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch 1/3 aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.
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