§ 6 RBEG, Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1)
Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
1.Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)
90,52 EUR
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
44,15 EUR
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
8,63 EUR
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)
15,83 EUR
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
8,06 EUR
Abteilung 7 (Verkehr)
25,39 EUR
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)
24,14 EUR
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
44,16 EUR
Abteilung 10 (Bildungswesen)
1,49 EUR
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
3,11 EUR
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)
10,37 EUR
2.Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)
118,02 EUR
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
36,49 EUR
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
13,90 EUR
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)
12,89 EUR
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
7,94 EUR
Abteilung 7 (Verkehr)
23,99 EUR
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)
26,10 EUR
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
43,13 EUR
Abteilung 10 (Bildungswesen)
1,56 EUR
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
6,81 EUR
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)
10,34 EUR
3.Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)
160,38 EUR
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
43,38 EUR
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
19,73 EUR
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)
16,59 EUR
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
10,73 EUR
Abteilung 7 (Verkehr)
22,92 EUR
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)
26,05 EUR
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
38,19 EUR
Abteilung 10 (Bildungswesen)
0,64 EUR
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
10,26 EUR
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)
14,60 EUR
(2)
Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
1.nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 275,85 EUR,
2.nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 EUR und
3.nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 EUR.
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