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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 102 VwGO

(1)1 Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens 4 Wochen, zu laden. 2 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4)§ 227 Absatz 3 Satz 1 ZPO ist nicht anzuwenden.


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