§ 4 BEEG, Bezugsdauer, Anspruchsumfang
§ 4 neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
(1) 1 Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. 2 Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. 3 Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 4 Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. 5 Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2) 1 Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. 2 Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412).
(3) 1 Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld. 2 Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in 2 Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf 2 weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). 3 Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils 2 Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.
(4) 1 Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens 12 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. 2 Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für 2 Lebensmonate bezieht. 3 Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 VVG Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.
(5)
1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das
- 1. mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- 2. mindestens 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- 3. mindestens 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
- 4. mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
2 Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
3 Im Fall von
- 1. Satz 1 Nummer 1
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 2. Satz 1 Nummer 2
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 3. Satz 1 Nummer 3
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
- 4. Satz 1 Nummer 4
- a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens 4 zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
- b) kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
- c) kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
(6) 1 Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich. 2 Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. 3 § 4b bleibt unberührt. 4 Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 sowie bei Kindern, bei denen eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird und bei Kindern, die einen Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 Satz 3 auslösen, beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Absatz 6 angefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107).