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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 469 BGB, Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

(1)1 Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. 2 Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2)1 Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 2 Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. 2 Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.


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