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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 614 BGB, Fälligkeit der Vergütung

1 Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. 2 Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.


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