§ 237 SGB VI, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
(2)
1 Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
- 1. während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl. I S. 681).
- 2. nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem SGB II eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
Nummer 2 geändert durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl. I S. 681).
- 3. während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von 12 Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Nummer 3 angefügt durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl. I S. 681), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
2 Der Zeitraum von 10 Jahren, in dem 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
- 1. Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
- 2. Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind.
3 Vom 1. 1. 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. 1. 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. 1. 1950 geboren sind.
Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676), G vom 8. 4. 2008 (BGBl. I S. 681) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(3)
1 Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. 12. 1936 geboren sind, angehoben. 2 Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3 Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(4)
1 Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter |
Jahr | Monat | Jahr | Monat |
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 | | | | | |
Januar - April | 1 | 60 | 1 | 60 | 0 |
Mai - August | 2 | 60 | 2 | 60 | 0 |
September - Dezember | 3 | 60 | 3 | 60 | 0 |
1942 | | | | | |
Januar - April | 4 | 60 | 4 | 60 | 0 |
Mai - August | 5 | 60 | 5 | 60 | 0 |
September - Dezember | 6 | 60 | 6 | 60 | 0 |
1943 | | | | | |
Januar - April | 7 | 60 | 7 | 60 | 0 |
Mai - August | 8 | 60 | 8 | 60 | 0 |
September - Dezember | 9 | 60 | 9 | 60 | 0 |
1944 | | | | | |
Januar - Februar | 10 | 60 | 10 | 60 | 0 |
2 Einer vor dem 14. 2. 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich.
3 Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
(5)
1 Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,
- 1. die am 1. 1. 2004 arbeitslos waren,
- 2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. 1. 2004 erfolgt ist, nach dem 31. 12. 2003 beendet worden ist,
- 3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. 1. 2004 beendet worden ist und die am 1. 1. 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 SGB III waren,
Nummer 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3183) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
- 4. die vor dem 1. 1. 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Absatz 1 Nummer 1 AltTZG vereinbart haben oder
- 5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben.
2 Einer vor dem 1. 1. 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich.
3 Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
Absatz 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).