Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 Reha-Empf
§ 13 Reha-Empf, Einbindung von weiteren Akteuren in die Bedarfserkennung
(1) Da die Rehabilitationsträger aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen selbst nicht alle Fälle erkennen können, in denen ein potenzieller Teilhabebedarf besteht, sind sie auf die Mitwirkung weiterer Akteure im Rahmen der Bedarfserkennung angewiesen (vgl. § 3).
(2) 1 Die Menschen mit Behinderung selbst, ihre Angehörigen und Personensorgeberechtigten 1 sollen in die Lage versetzt werden, einen möglichen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe zu erkennen, um Hilfen einzufordern bzw. Beratungsdienste aufzusuchen und ggf. einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. 2 Die Rehabilitationsträger, ihre Ansprechstellen und das Integrationsamt unterstützen hierbei insbesondere die Information und Aufklärung der Bürger zu den Leistungen der Teilhabe.
(3) 1 Akteure der medizinisch-therapeutischen Versorgung, wie niedergelassene (Fach-)Ärzte, Ärzte in Krankenhäusern und teilstationären Angeboten, Betriebsärzte, Psychotherapeuten sowie Angehörige von Gesundheitsberufen 2 sind oft die ersten professionellen Akteure des Gesundheitssystems, die einen möglichen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe erkennen können. 2 Das gilt z. B. für Personen, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a SGB VIII abzugeben haben. 3 Diese Personen können sein:
- - Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- - Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
- - Arzt oder psychologischen Psychotherapeut, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt;
- - ggf. auch die Schule oder die Kindertagesstätte.
- - über geeignete Leistungen zur Teilhabe zu beraten,
- - in ihrer Motivation und Mitwirkung zur Inanspruchnahme und aktiven Teilnahme an diesen Leistungen zu bestärken und
- - bei Anhaltspunkten für einen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe bei der Antragstellung zu unterstützen oder eine Beratung zu veranlassen 3 .
(4) Betriebliche Akteure, wie Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretungen und Personal-/Betriebsräte, sollen in die Lage versetzt werden, Veränderungen, die sie im Verhalten sowie als Beeinträchtigungen in den Aktivitäten und der Teilhabe bei Beschäftigten wahrnehmen, zu erkennen und diese Menschen ggf. auf Hilfsangebote und Beratungsdienste hinzuweisen.
(5) 1 Wesentliche Anhaltspunkte für einen möglichen Teilhabebedarf können sich auch bei Akteuren im sozialen oder pädagogischen Kontext ergeben, wie Betreuern, Sozialarbeitern, sozialen Beratungsdiensten 4 , Lehrern, Jugendleitern und Erziehern, sowie im Kontext der Selbstvertretung und Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, wie Selbsthilfegruppen/-organisationen und Interessenverbänden der Menschen mit Behinderung. 2 Diese Akteure gilt es, entsprechend der in Absatz 4 formulierten Zielstellung der Erkennung von Beeinträchtigungen und des Umgangs damit, zu sensibilisieren.
1 Nach § 33 SGB IX zählen hierzu Eltern, Vormünder, Pfleger sowie gesetzliche Betreuer.
2 Z. B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten.
3 Benannte Zielstellungen gelten auch für Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes und Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder -institutionen, z. B. psychologische Psychotherapeuten, (Sucht-)Beratungsstellen.
4 Suchtberatungsstellen, Sozialpsychiatrische Dienste, Ehe- und Familienberatungen, Schuldnerberatungen, Beratungsstellen zur Rehabilitation für Mütter/Väter, Frühförderstellen u. a.
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