Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79 Reha-Empf
§ 79 Reha-Empf, Grundsätzliche Anforderungen an die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe
(1) 1 Die Menschen mit Behinderung werden in die Durchführung der Leistungen zur Teilhabe aktiv einbezogen. 2 Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter stellen sicher, dass die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe zugeschnitten auf die individuelle Lebenssituation des Menschen mit Behinderung erbracht werden. 3 Dies erfolgt unter Berücksichtigung dessen berechtigter Wünsche (insbesondere § 8 SGB IX) im Austausch mit diesen bzw. mit dessen Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertretern zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
(2) 1 Mit dem Ziel der Nahtlosigkeit werden die im Einzelfall erforderlichen Leistungen durch den oder die Rehabilitationsträger bzw. die Integrationsämter unverzüglich "wie aus einer Hand" erbracht, d. h. ohne schuldhaftes Zögern und aufeinander abgestimmt. 2 Organisatorische und verfahrensmäßige Prozesse werden durch die Rehabilitationsträger bzw. Integrationsämter daran ausgerichtet.
(3) Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter erbringen ihre Leistungen so, dass die Menschen mit Behinderung die ihnen zustehenden Leistungen umfassend und zügig erhalten (§ 17 SGB I) und entsprechend der Zielsetzung des § 4 Absatz 2 Satz 2 SGB IX Leistungen anderer Sozialleistungsträger möglichst nicht erforderlich werden.
(4) 1 Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter erbringen die Leistungen nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger/das Integrationsamt geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (§ 7 SGB IX). 2 Grundlage für eine einheitliche, qualitätsgesicherte Leistungserbringung nach einheitlichen Grundsätzen bildet die Gemeinsame Empfehlung "Qualitätssicherung" nach § 37 Absatz 1 SGB IX. 3 Darüber hinaus haben sich die Rehabilitationsträger und Integrationsämter zur Sicherung einer einheitlichen Leistungserbringung auf gemeinsame trägerübergreifende Rehabilitationskonzepte, Rahmenvereinbarungen/-empfehlungen (z. B. für die ambulante medizinische Rehabilitation bei bestimmten Indikationen) oder vergleichbare Regelungen verständigt. 4 Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter entwickeln diese regelmäßig weiter und verständigen sich soweit möglich auf weitere Regelungen. 5 Soweit zur zügigen, nahtlosen und einheitlichen Leistungseinleitung und -erbringung erforderlich, streben die Rehabilitationsträger und Integrationsämter eine Vereinheitlichung der Formulare an.
(5) In den Fällen, in denen ein Teilhabeplan erstellt wurde, werden die Leistungen zur Teilhabe auf dieser Grundlage erbracht.
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