Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 48 VO (EG) 987/2009
Artikel 48 VO (EG) 987/2009, Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller
(1) 1 Jeder Träger teilt dem Antragsteller die von ihm nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung mit. 2 In jeder Entscheidung werden die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angegeben. 3 Sobald der Kontakt-Träger über alle Entscheidungen jedes Trägers unterrichtet worden ist, übermittelt er dem Antragsteller und den anderen betroffenen Trägern eine Zusammenfassung dieser Entscheidungen. 4 Die Verwaltungskommission erstellt das Muster für die Zusammenfassung. 5 Die Zusammenfassung wird dem Antragsteller in der Sprache des Trägers oder — auf Verlangen des Antragstellers — in der von ihm gewählten Sprache übermittelt, sofern diese als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft gemäß Artikel 290 des Vertrags anerkannt ist.
(2) 1 Stellt sich für den Antragsteller nach Empfang der Zusammenfassung heraus, dass seine Rechte durch das Zusammenwirken der Entscheidungen von 2 oder mehr Trägern möglicherweise beeinträchtigt worden sind, so hat er Anspruch auf eine Überprüfung der Entscheidungen durch die beteiligten Träger innerhalb der in den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen. 2 Die Fristen beginnen am Tag des Empfangs der Zusammenfassung. 3 Der Antragsteller wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.
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