Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 EÜG
§ 8 EÜG, Gesetzliche Krankenversicherung
(1) 1 Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht. 2 Für die Zeit der Teilnahme ruht der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 3 Dies gilt nicht für Ansprüche von Familienangehörigen, die nach § 10 SGB V versichert sind.
(2) 1 Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit Beginn und Ende der Eignungsübung dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden. 2 Sonstige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte haben diese Meldung selbst zu erstatten.
(3) 1 Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Für die Bemessung des Beitrags wird 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt und gilt der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V.
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