Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EWIVAG
§ 3 EWIVAG, Besonderheiten der Handelsregisteranmeldung
(1) 1 Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind von den Geschäftsführern oder den Abwicklern vorzunehmen. 2 Die Anmeldung zur Eintragung einer Vereinigung ist durch sämtliche Geschäftsführer, die Anmeldung zur Eintragung des Schlusses der Abwicklung durch sämtliche Abwickler zu bewirken.
(2) 1 Das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung und die Auflösung der Vereinigung durch Beschluss ihrer Mitglieder kann jeder Beteiligte anmelden. 2 Die Klausel nach § 2 Absatz 3 Nummer 7 kann auch das neue Mitglied anmelden.
(3) 1 In der Anmeldung zur Eintragung haben die Geschäftsführer zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung ihrer Bestellung entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2 Die Belehrung nach § 53 Absatz 2 BZRG kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) Absatz 3 gilt auch für neu bestellte Geschäftsführer.
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