Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.1. RS 2015/03
Ziff. 8.1. RS 2015/03, Allgemeines
Die Vorschrift des § 27 Absatz 1a SGB V gilt für die Spende und die Entnahme menschlicher Organe oder Gewebe im Sinne der §§ 8 und 8a TPG oder von Blut oder anderen Blutbestandteilen zur Separation von Blutstammzellen im Sinne von § 9 TFG. Sie stellt die bisherige Praxis der Krankenkassen in Bezug auf Leistungen für Spender auf eine gesetzliche Grundlage. Mit der Einführung der Regelung sind allerdings auch Veränderungen in Bezug auf den bisherigen Leistungsanspruch verbunden.
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