Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.2.3. RS 2022/11
Ziff. 4.3.2.3. RS 2022/11, Beitragspflichtige Einnahme für Arbeitnehmer-Beitragsanteil
Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird (vgl. Beispiel 5):
BE | = | beitragspflichtige Einnahme |
AE | = | monatliches Arbeitsentgelt des Beschäftigungsverhältnisses |
G | = | Geringfügigkeitsgrenze |
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