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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.3.6.1. RS 2022/11
Ziff. 4.3.6.1. RS 2022/11, Berufsausbildung und freiwilliges soziales/ökologisches Jahr sowie Bundesfreiwilligendienst
(1) Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 20 Absatz 2a Satz 9 SGB IV). Hierzu gehören z. B. Auszubildende, Studenten während eines in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen.
(2) Die Rechtsprechung hat für die Beschäftigungen innerhalb der — zum 1. 7. 2019 durch den Übergangsbereich abgelösten — Gleitzone diese Ausnahmeregelung für die zur betrieblichen Berufsausbildung Beschäftigten bestätigt und geltend gemachte verfassungsrechtliche Bedenken zurückgewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 15. 7. 2009 — B 12 KR 14/08 R —, USK 2009-69). Für Umschüler, die den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt sind, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG (§ 1 Absatz 5 und § 60 BBiG) durchgeführt wird, gilt die Ausnahmeregelung gleichermaßen.
(3) Für Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst finden die Regelungen des Übergangsbereichs ebenfalls keine Anwendung, da für diese Personen der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen hat.
(4) Die Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs ist auch ausgeschlossen für mehr als geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, einer Teilnahme an einem freiwilligen sozialen bzw. freiwilligen ökologischen Jahr oder einem Bundesfreiwilligendienst ausgeübt werden. Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsentgelt aus der mehr als geringfügigen Beschäftigung für sich betrachtet oder zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung oder einem der Freiwilligendienste in den Übergangsbereich fällt. Der generelle Ausschluss dieser Personen liegt darin begründet, dass für eine Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung oder einem der Freiwilligendienste und der sich daran anschließenden Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend dem Verfahren für Mehrfachbeschäftigte an eindeutigen gesetzlichen Regelungen fehlt und insoweit erhebliche Unstimmigkeiten entstehen würden.
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