Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 HilfsM-RL
§ 14 HilfsM-RL, Brillengläser zur Verbesserung der Sehschärfe
(1) 1 Die Versorgung mit Brillengläsern erfolgt grundsätzlich als beidäugige Versorgung. 2 Sind Brillengläser zur Fern- und Nahkorrektur erforderlich, können wahlweise auch Mehrstärkengläser (Bifokal-/Trifokal-/Multifokalgläser) verordnet werden, ggf. mit Planglasanteil für einen Korrekturbereich, sofern die Notwendigkeit zum ständigen Tragen von Brillengläsern eine solche Ausstattung erforderlich macht. 3 Eine zusätzliche Verordnung von Einstärkengläsern für den Zwischenbereich ist hierbei nicht möglich. 4 Für Kinder mit Pseudophakie oder Aphakie können bifokale Gläser mit extra großem Nahteil verordnet werden.
(2) Lichtschutzgläser, d. h. Gläser mit einer Transmission ≤ 75%, sind verordnungsfähig bei:
- a) umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
- b) chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Cyclitis),
- c) entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
- d) Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
- e) totaler Farbenblindheit,
- f) unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
- g) intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren).
(3) Kunststoffgläser mit einem Brechungsindex von n < 1,6 sind verordnungsfähig bei:
- a) Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, unabhängig von der Gläserstärke,
- b) Kindern und Jugendlichen für den Schulsport bis zur Vollendung der allgemeinen Schulpflicht (ggf. zusätzlich),
- c) Gläserstärken ab +6,0/-8,0 dpt im stärksten Hauptschnitt aus Gewichtsgründen (bei Mehrstärkengläsern ist der Fernteil maßgeblich),
- d) Brechkraftunterschied der Gläser ab 3,0 dpt zwecks Minderung des Gewichtsunterschieds,
- e) Versicherten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz anatomisch geeigneter Brillenfassungswahl und bei Verwendung mineralischer Gläser ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist.
(4) 1 Verordnungsfähig sind hochbrechende mineralische Brillengläser mit einem Brechungsindex n ≥ 1,6 und n ≤ 1,7 bei Myopie/Hyperopie ≥ 10 dpt im stärksten Hauptschnitt. 2 Bei Mehrstärkengläsern ist der Fernteil maßgeblich. 3 Verordnungsfähig sind hochbrechende Kunststoffgläser mit einem Brechungsindex n ≥ 1,6 und n ≤ 1,67 bei Myopie/Hyperopie ≥ 10 dpt im stärksten Hauptschnitt. 4 Bei Mehrstärkengläsern ist der Fernteil maßgeblich.
(5) Nicht verordnungsfähig sind:
- 1. fototrope (farbveränderliche) Gläser,
- 2. hochbrechende Lentikulargläser,
- 3. hochbrechende mineralische Gläser mit einem Brechungsindex n > 1,7,
- 4. hochbrechende Kunststoffgläser mit einem Brechungsindex n > 1,67,
- 5. entspiegelte Gläser,
- 6. polarisierende Gläser,
- 7. Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,
- 8. Gläser mit asphärischem Schliff, ausgenommen Kunststoff-Lentikulargläser ≥ +12 dpt,
- 9. mineralische oder organische Lentikulargläser, ausgenommen bei Myopie/Hyperopie ≥ 12 dpt,
- 10. Brillengläser und Zurichtungen an der Brille für die Bedingungen an Arbeitsplätzen, zur Verhütung von Unfallschäden (Ausnahme siehe § 17 Absatz 1 Nummer 16) und/oder für den Freizeitbereich,
- 11. Brillengläser für Sportbrillen (Ausnahme Schulsportbrille im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht siehe Absatz 3 Buchstabe b),
- 12. Brillengläser für eine sog. "Zweitbrille", deren Korrektionsstärken bereits vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung). Das gilt auch für Brillengläser, die für eine Reservebrille (z. B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) benötigt werden,
- 13. Brillenfassungen.
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