Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 SAPV-RL
§ 1 SAPV-RL, Grundlagen und Ziele
(1) 1 Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) gemäß § 37b SGB V dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung unter Einbindung der Angehörigen und Zugehörigen zu ermöglichen. 2 Im Vordergrund steht anstelle eines kurativen Ansatzes die palliativmedizinische und palliativpflegerische Zielsetzung, Symptome und Leiden einzelfallgerecht zu lindern.
(2) 1 SAPV kann im Haushalt des schwerstkranken Menschen oder seiner Familie oder in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 72 Absatz 1 SGB XI) erbracht werden. 2 Darüber hinaus kann SAPV auch erbracht werden
- - in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Sinne von § 55 SGB XII und der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 34 SGB VIII,
- - an weiteren Orten, an denen
- - sich der schwerstkranke Mensch in vertrauter häuslicher oder familiärer Umgebung dauerhaft aufhält und
- - diese Versorgung zuverlässig erbracht werden kann
(3) In stationären Hospizen besteht ein Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV, wenn die ärztliche Versorgung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund des besonders aufwendigen Versorgungsbedarfs (siehe § 4) nicht ausreicht.
(4) Den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen.
(5) 1 Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der oder des Versicherten sowie die Belange ihrer oder seiner Angehörigen und Zugehörigen stehen im Mittelpunkt der Versorgung. 2 Der Patientenwille, der auch durch Patientenverfügungen zum Ausdruck kommen kann, ist zu beachten.
(6) 1 Die SAPV ergänzt das bestehende Versorgungsangebot, insbesondere das der Vertragsärzte, Krankenhäuser und Pflegedienste. 2 Sie kann als alleinige Beratungsleistung, additiv unterstützende Teilversorgung oder vollständige Patientenbetreuung erbracht werden. 3 Andere Sozialleistungsansprüche bleiben unberührt.
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