Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 14.1. RS 1992/01
Ziff. 14.1. RS 1992/01, Allgemeines
Die Verpflichtung zur Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung durch das Krankenhaus ist verstärkt worden. Das Gleiche gilt für die Möglichkeit einer vorrangigen [ stationsäquivalenten,] teilstationären, vor- und nachstationären sowie ambulanten Erbringung von Krankenhausbehandlung. . .
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner