Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1. RS 1996/02
Ziff. 1. RS 1996/02, Präventionsauftrag (§§ 1 und 14 SGB VII)
Der Präventionsauftrag der Unfallversicherung wird auf die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erweitert. Die Unfallversicherungsträger sind ausdrücklich verpflichtet, den Ursachen von arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit nachzugehen. Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den Krankenkassen zusammen . . .
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner