Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 43 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 43 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass bereits während der kurativen Versorgung Ziele der medizinischen Rehabilitation berücksichtigt und Behandlungsmaßnahmen koordiniert werden.
Aktionen
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.