Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.1. RS 2022/10
Ziff. 8.1. RS 2022/10, Arten der Bindungsfristen
(1) Nach der Ausübung des Wahlrechts ist das Mitglied nach der Rechtslage ab dem 1. 1. 2021 an die gewählte Krankenkasse zunächst für 12 Monate gebunden (allgemeine Bindungsfrist). Darüber hinaus gilt die besondere Bindungsfrist von einem oder 3 Jahren für Mitglieder, die von einem Wahltarif ihrer Krankenkasse nach § 53 SGB V Gebrauch machen. Beide Fristen müssen nicht zwingend parallel verlaufen.
(2) Davon zu unterscheiden ist die nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB V für bestimmte Personengruppen eingeräumte Option, eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch zu wählen (sog. Optionskrankengeld). Die hierbei entstehende 3-jährige Bindung an die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 in Verb. mit § 53 Absatz 8 Satz 1 SGB V ist im Rahmen des Krankenkassenwahlrechts nicht zu berücksichtigen.
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