Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 20a SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 20a SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Betriebliche Gesundheitsförderung wird Pflichtleistung
Mit Inkrafttreten von § 20a SGB V am 1. 4. 2007 werden die bisherigen Kann-Leistungen der Krankenkassen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu Pflichtleistungen.
Aktionen
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.