Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1.2. RS 2007/07
Ziff. 3.1.2. RS 2007/07, Sozialleistungen
(1) Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen unter den genannten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten:
- - Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
- - Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
- - Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Unfallversicherungsträger/Kriegsopferfürsorge),
- - Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
- - Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
- - Erziehungsgeld oder Elterngeld (Bund; vgl. Ziffer 3.3.5)
- - Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen).
(2) Obwohl keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, wird von § 23c SGB IV i. d. F. bis zum 31. 12. 2007 auch die
- - Elternzeit
(3) Das pauschalierte Krankengeld nach § 13 Absatz 1 KVLG 1989 und das pauschalierte Verletztengeld nach § 55 Absatz 2 SGB VII in Verb. mit § 13 Absatz 1 KVLG 1989, das mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft erhalten, die nicht Arbeitnehmer und infolgedessen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, gehört nicht zu den Sozialleistungen im Sinne des § 23c SGB IV.
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