Krankenversicherung
Beschäftigte werden auf ihren Antrag hin von der Krankenversicherungspflicht befreit, wenn dies durch einen der folgenden Sachverhalte eingetreten ist:
- Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze)
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
- Ausübung einer (Teilzeit-)Beschäftigung eines privat Krankenversicherten während der Pflege- beziehungsweise Familienpflegezeit
- Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens 50 Prozent der halben Arbeitszeit (gemessen an der regulären vollen Arbeitszeit im Betrieb, beispielsweise 20 Stunden bei einer regulären 40-Stunden-Woche), wenn zuvor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der JAE-Grenze Krankenversicherungsfreiheit bestanden hat
- Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung, die im Anschluss an die Zeit des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflege- beziehungsweise Familienpflegezeit liegt und die bei Vollzeitbeschäftigung die JAE-Grenze überschreiten würde. Das gilt unter der Voraussetzung, dass zuvor mindestens fünf Jahre lang wegen Überschreitens der JAE-Grenze Krankenversicherungsfreiheit bestanden hat
Für auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreite Personen gilt: Die Versicherungsfreiheit wirkt nur so lange, wie der Tatbestand vorliegt, der zur Befreiung berechtigte.
Frist zur Antragstellung
Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen. Die Befreiung wirkt dann rückwirkend von Beginn der Versicherungspflicht an. Sind bereits Leistungen der gewählten Krankenkasse in Anspruch genommen worden, wird die Befreiung erst von Beginn des Kalendermonats an wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn der oder die Beschäftigte eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Kündigung der privaten Krankenversicherung
Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin versicherungspflichtig wird und keinen Befreiungsantrag gestellt hat, ist der private Krankenversicherungsvertrag vorzeitig zum Eintritt der Versicherungspflicht (gegebenenfalls auch rückwirkend) kündbar. Ein solches Kündigungsrecht besteht dann auch für den Ehepartner beziehungsweise für die Ehepartnerin und die Kinder, die familienversichert werden.
Pflegeversicherung
Von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung wird auf Antrag befreit, wer
- bereits vor dem 23. Juni 1993 einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen hat oder
- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Rentenversicherung
Von der Rentenversicherungspflicht werden Beschäftigte auf Antrag befreit, die
- eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausüben oder
- aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einem öffentlich-rechtlichen Versorgungswerk angehören und Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (zum Beispiel Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen und Architekten und Architektinnen).