Wer sozialversicherungspflichtig ist

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende sind sozialversicherungspflichtig – mit wenigen Ausnahmen. Die Frage, ob Versicherungspflicht vorliegt, ist für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung jeweils getrennt zu beurteilen.

Krankenversicherung

Versicherungspflichtig (§ 5 SGB V) in der Krankenversicherung sind unter anderen:

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden (mehr als geringfügig entlohnt)
  • Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden
  • Beziehende von Arbeitslosengeld
  • Landwirtinnen und Landwirte
  • Personen in künstlerischen und publizistischen Berufen
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Teilnehmende einer beruflichen Rehabilitation
  • Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten
  • Eingeschriebene Studierende
  • Beziehende einer gesetzlichen Rente
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld
  • Praktikanten und Praktikantinnen, die eine in einer Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten

Pflegeversicherung

In der Sozialversicherung besteht der Grundsatz, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt (§ 20 SGB XI). Daher sind alle in der Krankenversicherung aufgeführten versicherungspflichtigen Personenkreise auch pflegeversicherungspflichtig.

Rentenversicherung

Rentenversicherungspflicht (§§ 1 und 3 SGB VI) entsteht unter anderen bei:

  • Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes)
  • Auszubildenden (auch wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten)
  • Beziehenden von Vorruhestandsgeld

Arbeitslosenversicherung

Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung (§§ 23 und 24 SGB III) sind unter anderen:

  • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (mehr als geringfügig entlohnt)
  • Auszubildende
  • weitere Personenkreise, wie zum Beispiel pflegende Menschen, die sich in Pflegezeit oder Familienpflegezeit befinden

Beispiel: Beginn der Sozialversicherungspflicht (Monatsgehalt/Stundenlohn)

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses

Samstag,
6.4.2024

Tatsächliche Beschäftigungsaufnahme

Montag,
8.4.2024

Beginn der Versicherungspflicht bei Vereinbarung eines Gehalts

Samstag,
6.4.2024

Beginn der Versicherungspflicht bei Vereinbarung eines Stundenlohns 

Montag,
8.4.2024

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Wer sozialversicherungspflichtig ist

Beschäftigung von Menschen im Ruhestand

Bei der Beschäftigung von Rentenbeziehenden sind sozialversicherungsrechtlich Besonderheiten zu beachten. Die verschiedenen Arten des Rentenbezugs spielen ebenfalls eine Rolle.

Mehr erfahren
Beschäftigung von Werkstudenten

Für die Beschäftigung als Werkstudent oder Werkstudentin ist die Höhe des Arbeitsentgelts unerheblich, sofern es regelmäßig die Minijob-Grenze monatlich überschreitet.

Mehr erfahren
Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

Erfährt der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin, sind nicht nur Mutterschutzfristen zu beachten. Es können auch Beschäftigungsverbote erforderlich sein.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK NordWest

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.