Werkstudentenprivileg
Ordentlich Studierende sind in Beschäftigungen während ihres Studiums in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Diese Versicherungsfreiheit nennt man Werkstudentenprivileg.
Versicherungspflicht besteht nur in der Rentenversicherung. Werkstudenten werden im Meldeverfahren mit der Personengruppe 106 gekennzeichnet. Der Versicherungsschutz der Studierenden ist entweder über ihre studentische Krankenversicherung oder eine Familienversicherung gewährleistet. Eine beitragsfreie Familienversicherung ist nur möglich, wenn das Gesamteinkommen 505 Euro (bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 538 Euro) monatlich nicht übersteigt.
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Für das Werkstudentenprivileg in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung spielt die Höhe des Arbeitsentgelts – sofern dieses regelmäßig über der Geringfügigkeitsgrenze monatlich liegt – keine Rolle. Wichtig ist für die Versicherungsfreiheit der Werkstudenten aber, dass die 20-Wochenstunden-Grenze eingehalten wird.
Definition: Ordentlich Studierende
Hierbei handelt es sich um eingeschriebene Studierende an einer Hochschule oder Universität, die sich überwiegend ihrem Studium widmen. Eine Beschäftigung üben sie gegebenenfalls nur nebenbei aus. Als ordentlich Studierende gelten auch:
- Studierende, die nach Beendigung eines Studiums ein weiteres Studium als Aufbau- oder Zweitstudium aufnehmen, das wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt.
- freiwillige Examenswiederholende
- Studierende an Fernuniversitäten, die nachweisen, dass sie ihr Studium als Vollzeitstudium ausüben.
Dauer des Studiums und Urlaubssemester
- Die Dauer des Studiums umfasst den Zeitraum zwischen Einschreibung (Immatrikulation) und Exmatrikulation.
- Das Studium (und damit die Werkstudenteneigenschaft) endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende offiziell vom Ergebnis seiner Abschlussprüfung informiert wird.
- In der Übergangsphase vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einer Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden auszugehen.
- Studierende, die ein Urlaubssemester eingereicht haben, werden wie normale Beschäftigte behandelt. Für sie kommt der Werkstudentenstatus nicht in Betracht.
- Das Werkstudentenprivileg scheidet auch aus, wenn der Studierende mehr als 25 Fachsemester studiert hat und nicht belegen kann, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht.
Duale Studiengänge und andere Bildungseinrichtungen
Sozialversicherungsrechtlich nicht als „ordentlich Studierende“ gelten:
- Teilnehmende an dualen Studiengängen
- Teilnehmende an Studienkollegs zum Erwerb der deutschen Sprache oder als Vorbereitung auf das Studium
- Gasthörende an Universitäten
- Doktoranden
- Studierende, die nach einem abgeschlossenen Studium lediglich ein Weiterbildungsstudium oder eine Spezialisierung machen
Die Versicherungsfreiheit für Werkstudenten gilt nicht in der Rentenversicherung. Sobald die Geringfügigkeitsgrenze für einen geringfügig entlohnten Minijob oder die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung überschritten wird, tritt für Studierende Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Anders als Minijobbende können sich Werkstudenten nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
20-Wochenstunden-Grenze bei Werkstudenten
Das Werkstudentenprivileg darf der Arbeitgeber nur anwenden, wenn der oder die bei ihm beschäftigte Studierende den größeren Teil der Zeit und Arbeitskraft für das Studium aufwendet. Das Studium muss der Schwerpunkt der Arbeitsleistung und der Studentenjob darf nur eine Nebensache sein. Das heißt: Während der Vorlesungszeit dürfen Studierende nur maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten.
In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) dagegen kann die Arbeitszeit auf mehr als 20 Stunden in der Woche ausgedehnt werden. Maßgeblich sind die offiziellen Semesterferien der Universität oder Hochschule, an der die Studierenden eingeschrieben sind.
Beispiel: Beschäftigung über 20 Stunden hinaus in den Semesterferien
Eine Studierende arbeitet während des Semesters 20 Stunden in einem Restaurant. In den Semesterferien ihrer Hochschule arbeitet sie vom 20.7. bis 16.9. dort noch weitere zehn Stunden pro Woche.
Für die Beschäftigung der Studierenden gilt das Werkstudentenprivileg. Es sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Nur zur Rentenversicherung fallen Beiträge an.
Mehrere Beschäftigungen nebeneinander
Bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, prüft der Arbeitgeber zunächst, ob insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird.
- Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Versicherungsfreiheit.
- Arbeitet der Student insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche, klärt der Arbeitgeber in einem weiteren Schritt, ob bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit und damit Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung vorliegt (Rentenversicherungsfreiheit bei einem geringfügig entlohnten Minijob nur auf Antrag).
Mehrere Beschäftigungen über der 20-Stunden-Grenze nacheinander
Übt ein Student oder eine Studentin im Laufe eines Zeitjahres mehrere Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden aus, prüft der Arbeitgeber, ob die Eigenschaft als Werkstudent noch zutrifft. Die Werkstudenteneigenschaft liegt nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung entweder nicht befristet ist oder Studierende im Lauf eines Zeitjahrs (nicht Kalenderjahrs) mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage, „26-Wochen-Regel“) in einem Umfang von mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt sind.
Der Arbeitgeber rechnet dabei vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Zeitjahr zurück. So ist gewährleistet, dass auch die zu beurteilende Beschäftigung selbst einbezogen wird.
Beispiel: Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen
Ein Arbeitgeber beabsichtigt, einen Studierenden befristet vom 1.3. bis 31.3. (31 Tage) einzustellen. Der Stundenumfang soll 25 Stunden in der Woche bei einer 5-Tage-Woche betragen. Davon wird sieben Stunden am Wochenende gearbeitet. Das monatliche Entgelt übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze; eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor.
Innerhalb der letzten zwölf Monate bestanden folgende Vorbeschäftigungen:
Rahmenfrist des Zeitjahrs: 31.3. aktuelles Jahr bis 1.4. Vorjahr
Beschäftigung A:
1.12. bis 31.12. (31 Tage), 25 Stunden wöchentlich, 5-Tage-Woche, Arbeitsentgelt über 538 Euro
Beschäftigung B:
1.7. bis 15.10. (107 Tage), 25 Stunden wöchentlich, 5-Tage-Woche, Arbeitsentgelt über 538 Euro
Gesamt (einschließlich der zu beurteilenden Beschäftigung) 169 Tage, also unter 182 Kalendertagen im Zeitjahr.
Es gilt das Werkstudentenprivileg.
Die Beschäftigung ist also versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht nur Rentenversicherungspflicht (Personengruppe 106 und Beitragsgruppe 0100).
Arbeit am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden
Arbeiten Studierende am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden, kann auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden Versicherungsfreiheit bestehen. Dafür muss die Beschäftigung allerdings zeitlich befristet sein und nicht über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ausgeübt werden.
Beispiel: Studierendenjob mit Arbeitszeiten am Wochenende
Ein Studierender nimmt zu Beginn des Wintersemesters am 1.10. eine unbefristete Beschäftigung als Barkeeper auf. Er arbeitet 25 Stunden in der Woche. Davon werden zehn Arbeitsstunden am Wochenende und in den Nachtstunden geleistet.
Das Werkstudentenprivileg gilt nicht, denn trotz der zehn Stunden Wochenendarbeit beziehungsweise Nachtarbeit fehlt die zeitliche Befristung.