Versicherungspflichtige Beschäftigungen für Schülerinnen und Schüler
Sobald junge Menschen, die eine Schule besuchen, eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnehmen, sind sie kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Nur die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen.
Wer neben einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine schulische Einrichtung außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Abendschule) besucht, gilt sozialversicherungsrechtlich nicht als Schüler.
Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) für Schulkinder
Die Regeln geringfügiger Beschäftigungen gelten auch für Schüler und Schülerinnen. Deshalb besteht Versicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen (in der Rentenversicherung nur auf Antrag), wenn Beschulte lediglich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (monatliches Arbeitsentgelt bis 538 Euro) ausüben.
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung (nicht mehr als drei Monate beziehungsweise nicht mehr als 70 Arbeitstage im Lauf eines Kalenderjahres) besteht Versicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen.
Beschäftigung nach Beendigung des Schulbesuchs
Bei der Beschäftigung von Schulabgängern und Schulabgängerinnen sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung verschiedene Konstellationen zu beachten:
- Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Wenn ein Prüfungszeugnis oder Abschlusszeugnis erstellt wird, ergibt sich aus dem Datum dieses Zeugnisses das Schulzeitende. Die Schülereigenschaft endet ansonsten auch mit dem Abbruch der Schulausbildung.
- Möchten Personen nach ihrem Schulabschluss ein Studium aufnehmen, können sie in der Zwischenzeit als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden. Derartige Beschäftigungen werden nicht berufsmäßig ausgeübt.
- Soll aber auf den Schulabschluss eine Berufsausbildung folgen, so gilt der junge Mensch als berufsmäßig Beschäftigter. Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist nicht möglich.
- Für junge Menschen, die nach der Schule eine Ausbildung oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen möchten, gilt: Für Beschäftigungen zwischen Schule und Ausbildung oder Berufsaufnahme, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Auch wenn er nur vorübergehend ist, kann dieser Job nicht unter die Regelungen der kurzfristigen Beschäftigung fallen.
- Beschäftigungen, die zwischen Ende der Schulzeit und Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes fallen, werden ebenfalls als berufsmäßig angesehen.