§ 7 EntgFG Ziff. 3.1. RS 1998/01, Vorläufige Leistungsverweigerung
(1) Bei den in § 7 Nummer 1 genannten Tatbeständen (vgl. § 7 EntgFG Ziff. 1.1., § 7 EntgFG Ziff. 1.2.) ist der Arbeitgeber nur so lange zur Verweigerung oder Entgeltfortzahlung berechtigt, wie der Arbeitnehmer den ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt (vgl. Urteil des BAG vom 27. 8. 1971 — 1 AZR 107/71 —, USK 71159, EEK I/205). Die Entgeltfortzahlung ist deshalb nachzuholen, wenn der Verweigerungsgrund nachträglich entfällt (vgl. BAG vom 23. 1. 1985 — 5 AZR 592/82 —, USK 8502, EEK I/816).
(2) Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Beibringung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 5 Absatz 1 Satz 2, 3) nicht nach, so folgt hieraus allein kein endgültiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers, sondern nur ein Zurückbehaltungsrecht (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 EntgFG). Es endet, wenn der Arbeitnehmer anderweitig bewiesen hat, arbeitsunfähig krank gewesen zu sein (vgl. BAG vom 1. 10. 1997 — 5 AZR 726/96 —, USK 97/38, EEK I/1198).
(3) Die Regelung des § 100 Absatz 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB IV, wonach der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern kann, solange der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis trotz Verlangens nicht vorlegt, beinhaltet nur ein vorübergehendes, zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht; legt der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis nachträglich (verspätet) vor, ist der Arbeitgeber auch für die davor liegende Zeit zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (vgl. BAG vom 14. 6. 1995 — 5 AZR 143/94 —, USK 9517, EEK I/1161).