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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 8 EntgFG Ziff. 3. RS 1998/01, Begriff und Form der Kündigung

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Absatz 1 BGB). Hierbei trägt der Kündigende das Risiko für die rechtzeitige Zustellung des Kündigungsschreibens. Gelangt die Kündigung allerdings durch Verschulden des Kündigungsempfängers nicht in dessen Wirkungsbereich, hat dies der Absender der Willenserklärung nicht zu vertreten (vgl. BAG vom 18. 2. 1977 — 2 AZR 770/75 —, USK 7748, EEK II/086). Die Willenserklärung ist in der Regel nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann also auch mündlich erfolgen. Wegen der Beweisschwierigkeiten bei Streitigkeiten aus Anlass der Kündigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Schriftform und die Übersendung mit Einschreiben empfehlenswert. Soweit Tarifverträge anwendbar sind, enthalten diese teilweise Bestimmungen über die Schriftform einer Kündigung.


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