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Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. 10. 2008; hier: Umlage für das Insolvenzgeld [RS 2010/04]
Sozialversicherungsrecht
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2010 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. II.3.2. RS 2010/04, Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

(1) Für die Umlage ist nach § 358 Absatz 2 SGB III Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.

(2) Die Koppelung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören, bleiben mithin bei der Bemessung der Umlage außer Ansatz.

(3) Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern (z. B. aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk oder nicht deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.

(4) Das Arbeitsentgelt der in der Landwirtschaft Beschäftigten (einschließlich der rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unternehmern) und die Vergütung von Heimarbeitern werden für die Berechnung der Umlage herangezogen, jedoch nicht das Vorruhestandsgeld und die Vergütung der Hausgewerbetreibenden.

(5) Im Übrigen unterliegt auch das nach dem EntgFG sowie das aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Regelungen an arbeitsunfähige Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht.

(6) Von der Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten

  • -Erwerbsunfähigkeitsrentnern,
  • -Erwerbsminderungsrentnern,
  • -Altersrentnern und
  • -Personen während der Elternzeit,
erfasst.

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