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AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
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AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz



§ 4 AAG, Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Absatz 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2)1 Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  • 1.schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder
  • 2.Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Absatz 1 und 2 oder § 9 Absatz 1 EntgFG oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 MuSchG nicht besteht.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).

2 Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3 Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

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