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Verordnungen

OWV – Online-Wahl-Verordnung

Verordnung über die technischen und organisatorischen Vorgaben für die Durchführung einer Online-Wahl im Rahmen des Modellprojekts nach § 194a SGB V (Online-Wahl-Verordnung) [OWV]
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OWV – Online-Wahl-Verordnung



§ 3 OWV, Allgemeine technische und organisatorische Anforderungen

(1)1 Die nach § 194a Absatz 2 Satz 2 SGB V gebildete Arbeitsgemeinschaft bereitet die Ausschreibung der Beauftragung eines Online-Dienstleisters mit der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems vor. 2 Die an der Online-Wahl teilnehmenden Krankenkassen (teilnehmende Krankenkassen) beauftragen auf der Grundlage der Ausschreibung einen Online-Dienstleister mit der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems.

(2) Bei der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems sind die Standards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu Managementsystemen für Informationssicherheit einschließlich der Vorgaben für Kommunikations- und Meldewege bei Sicherheitsvorfällen, zur IT-Grundschutz-Methodik und zum Risikomanagement (BSI IT-Grundschutz) in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(3) Der Online-Dienstleister ist von den teilnehmenden Krankenkassen vertraglich zu verpflichten, bei der Bereitstellung und dem Betrieb des Online-Wahlsystems diese Rechtsverordnung und die in § 4 Satz 1 genannte Technische Richtlinie vollständig umzusetzen sowie den BSI IT-Grundschutz und die nach Absatz 4 festgelegten Schutzbedarfe zu beachten.

(4)1 Für die einzelnen Geschäftsprozesse des Online-Wahlverfahrens ist die Schutzbedarfsermittlung gemäß BSI IT-Grundschutz von den teilnehmenden Krankenkassen gemeinsam und einheitlich durchzuführen. 2 Die teilnehmenden Krankenkassen ergreifen die zur Sicherstellung des ermittelten Schutzbedarfs erforderlichen Maßnahmen. 3 Die Schutzbedarfsfeststellung ist dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Anforderung vorzulegen.

(5)1 Der Wahlausschuss und die Online-Wahlleitung können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Online-Wahlverfahrens externen und unabhängigen Sachverstand hinzuziehen. 2 Nicht hinzugezogen werden darf der Online-Dienstleister.


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