Category Image
Verordnungen

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 21 SVWO, Listenverbindung

1 Die Listenvertreter können die Erklärung, dass ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Absatz 7 SGB IV), nur übereinstimmend abgeben. 2 Die Erklärung muss spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Satz 2 geändert durch V vom 10. 11. 2003 (BGBl. I S. 2274).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.