Verordnungen
SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung
Erster Teil, Wahlorgane
§ 1 SVWO, Wahlorgane
§ 2 SVWO, Wahlbeauftragte
§ 3 SVWO, Wahlausschüsse
§ 4 SVWO, Beschwerdewahlausschüsse
§ 5 SVWO, Wahlleitungen
§ 6 SVWO, Entschädigung der Wahlbeauftragten
§ 7 SVWO, Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse
§ 8 SVWO, Entschädigung der Mitglieder der Beschwerdewahlausschüsse
§ 9 SVWO, Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und anderer Wahlhelfer
Zweiter Teil, Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen in der Renten- und Unfallversicherung sowie der Mitglieder der Verwaltungsräte in der Kranken- und Pflegeversicherung Erster Abschnitt, Vorbereitung der Wahl Erster Unterabschnitt, Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung
§ 10 SVWO, Wahltag, Wahlankündigung
§ 11 SVWO, Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
§ 12 SVWO, Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
§ 13 SVWO, Beschwerde im Feststellungsverfahren
§ 14 SVWO, Wahlausschreibung
§ 15 SVWO, Vorschlagslisten und Niederschriften
§ 16 SVWO, Listenvertreter
§ 17 SVWO, Stellung des Listenvertreters
§ 18 SVWO, Listenänderung und Listenergänzung
§ 19 SVWO, Zurücknahme von Vorschlagslisten
§ 20 SVWO, Listenzusammenlegung
§ 21 SVWO, Listenverbindung
§ 22 SVWO, Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
§ 23 SVWO, Zulassung der Vorschlagslisten
§ 24 SVWO, Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
§ 25 SVWO, Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
§ 26 SVWO, Auslegung der Vorschlagslisten
§ 27 SVWO, Information der Wahlberechtigten
§ 28 SVWO, Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses
§§ 29 und 30 SVWO, (weggefallen)
§ 31 SVWO, Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten
§ 32 SVWO, (weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt, Wahlunterlagen
§ 33 SVWO, Wahlausweise
§ 34 SVWO, Ausstellung der Wahlausweise
§ 35 SVWO, Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung
§ 36 SVWO, Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Unternehmer
§ 37 SVWO, Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Beschäftigte
§ 38 SVWO, Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Rentenbezieher
§ 39 SVWO, Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversicherung für Schüler, Lernende und Studierende
§ 40 SVWO, Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte
§ 41 SVWO, Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge
§ 42 SVWO, Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise
Zweiter Abschnitt, Wahlhandlung
§ 43 SVWO, Briefliche Stimmabgabe
§ 44 SVWO, Frist für die briefliche Stimmabgabe
§ 45 SVWO, Behandlung der Wahlbriefe
§ 46 SVWO, Behandlung der Wahlbriefe beim Arbeitgeber
§§ 47 bis 55 SVWO, (weggefallen)
Dritter Abschnitt, Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
§ 56 SVWO, Ungültige Stimmen
§ 57 SVWO, Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen
§ 58 SVWO, Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss
§§ 59 und 60 SVWO, (weggefallen)
§ 61 SVWO, Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahlen mit Wahlhandlung zu den Vertreterversammlungen und den Verwaltungsräten
§§ 62 bis 72 SVWO, (weggefallen)
Dritter Teil, Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane Erster Abschnitt, Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlungen
§ 73 SVWO, Erste Sitzung der Vertreterversammlungen
§ 74 SVWO, Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung
Zweiter Abschnitt, Wahl der Vorsitzenden der Verwaltungsräte
§ 75 SVWO, Erste Sitzung der Verwaltungsräte
§ 76 SVWO, Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
Dritter Abschnitt, Wahl des Vorstandes in der Renten- und Unfallversicherung
§ 77 SVWO, Wahl des Vorstandes
§ 78 SVWO, Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes
Vierter Abschnitt, Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen
§ 79 SVWO, Bekanntmachung
Vierter Teil, Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
§ 80 SVWO, Wahlverfahren
§ 81 SVWO, Zeitpunkt der Wahl
Fünfter Teil, Kosten
§ 82 SVWO, Kostenträger
§ 83 SVWO, Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten
§§ 84 und 85 SVWO, (weggefallen)
§ 86 SVWO, Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren
§ 87 SVWO, Kosten der Beschwerdewahlausschüsse
Sechster Teil, Schlussvorschriften
§ 88 SVWO, Öffentliche Bekanntmachungen
§ 88a SVWO, Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
§ 89 SVWO, Gebührenfreiheit
§ 90 SVWO, Vordrucke
§ 91 SVWO, Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 92 SVWO, Amtshilfe
§ 93 SVWO, Wahlen in besonderen Fällen
§ 94 SVWO, Stadtstaaten-Klausel
§ 95 SVWO, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 96 SVWO, Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
Anlagen 1 bis 13 SVWO, (nicht abgebildet)
§ 56 SVWO , Ungültige Stimmen (1)
Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimmzettel
1. als nicht amtlich erkennbar ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet oder 5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt. (2)
Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. der Wahlausweis nicht beiliegt, 3. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist, 4. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder 5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. (3) 1 Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42 ), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. 2 Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.
(4)
Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn
1. sie nach § 107a in Verb. mit § 108d StGB strafbar ist oder 2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.
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§§ 47 bis 55 SVWO