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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 57 SVWO, Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Briefwahlleitungen

(1)1 Die Briefwahlleitung ermittelt unverzüglich nach dem Wahltag getrennt nach Wählergruppen, wie viele Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. 2 Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden. 3 Auf für ungültig erklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.

(2)1 Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift aufzunehmen. 2 Anzugeben sind dabei gesondert für die einzelnen Wählergruppen

  • 1.die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
  • 2.die Zahl der gültigen Stimmen,
  • 3.die Zahl der ungültigen Stimmen,
  • 4.die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen.

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