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Ziff. C.2.3. Geringfüg-RL, Versicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
(1) In der berufsständischen landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist die Frage, ob ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, kein Kriterium für die Begründung von Versicherungspflicht; infolgedessen enthält das KVLG 1989 keine dem § 7 SGB V entsprechenden Regelungen.
(2) Sofern eine bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse aufgrund eines anderen Tatbestandes versicherte Person eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV ausübt, die krankenversicherungsfrei oder nicht krankenversicherungspflichtig ist (vgl. Ziff. C.2.2.), hat der Arbeitgeber den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung an die Minijob-Zentrale zu zahlen (§ 48 Absatz 6 KVLG 1989 in Verb. mit § 249b SGB V).
(3) Die Zahlung dieses pauschalen Krankenversicherungsbeitrags kommt insbesondere für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer (Nebenerwerbslandwirte, die wegen § 5 Absatz 5 SGB V nicht als Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungspflichtig sind, oder Vollerwerbslandwirte), mitarbeitende Familienangehörige, Altenteiler, Studenten, Leistungsbezieher nach dem SGB II oder SGB III, für freiwillig Versicherte und bisher Nichtversicherte (Rückkehrer) sowie für Familienversicherte in Betracht.
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