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(1)1 Personen in vorgeschriebenen Vor- und Nachpraktika sind zur Berufsausbildung beschäftigt, sodass für sie die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für geringfügig Beschäftigte nicht gelten (vgl. Ziff. B.1.). 2 Sie stehen vielmehr in einer sog. (Haupt-)Beschäftigung.
(2)1 Beiträge zur Rentenversicherung sind aber für eine neben dem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zahlen, da nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV in Verb. mit § 6 Absatz 1b Satz 3 SGB VI eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung (vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum) nicht mit einer (ersten) geringfügig entlohnten (Neben-)Beschäftigung zusammenzurechnen ist (vgl. Ziff. B.2.2.2.2.). 2 Werden weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben dem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum ausgeübt, sind für diese dagegen Rentenversicherungsbeiträge nach den allgemeinen, für mehr als geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen zu zahlen.
(3)1 Für vorgeschriebene Zwischenpraktika besteht nach § 5 Absatz 3 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit, sodass Beiträge auch bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht zu zahlen sind. 2 Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum (rentenversicherungsfreie Beschäftigung) ausgeübt werden, sind Rentenversicherungsbeiträge aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen, wenn das (auch aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt) erzielte monatliche Arbeitsentgelt in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (vgl. Ziff. B.2.2.2.1.). 3 Anderenfalls fallen Rentenversicherungsbeiträge nach den allgemeinen, für mehr als geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden beitragsrechtlichen Regelungen an.
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