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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 28 Geringfüg-RL, (zu Ziff. C.2.1., Ziff. C.3.2. und Ziff. C.3.2.2.):

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin nimmt am 1. 7. eine Beschäftigung auf; sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 440 EUR.

Die Raumpflegerin ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nicht an, weil die Raumpflegerin privat krankenversichert ist. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, weil kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt wurde.

Es sind folgende Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen:

Arbeitgeber(15 % von 440 EUR =)66 EUR
Arbeitnehmer(3,6 % von 440 EUR =)15,84 EUR

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 0-1-0-0


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