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Richtlinien

Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien

Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) [Geringfüg-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Geringfüg-RL – Geringfügigkeits-Richtlinien



Beispiel 44 Geringfüg-RL, (zu Ziff. B.2.3.2., Ziff. B.3.2., Ziff. C.2.1. und Ziff. C.3.2.):

Eine familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet

a) vom 2. 5. bis 28. 6. (6-Tage-Woche)57 Kalendertage/49 Arbeitstage
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von
(Personengruppenschlüssel 110)
1 200 EUR
b) vom 3. 8. bis 30. 9. (6-Tage-Woche)59 Kalendertage/50 Arbeitstage
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von500 EUR

Berechnung der Kalendertage:

Zeitraum a):Zeitmonat vom 2. 5. bis 1. 6.
Teilmonat vom 2. 6. bis 28. 6.
= 30 Kalendertage
= 27 Kalendertage
Zeitraum b):Teilmonat vom 3. 8. bis 31. 8.
Kalendermonat September
= 29 Kalendertage
= 30 Kalendertage

Die zweite Beschäftigung ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Es handelt sich aber um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In der zweiten Beschäftigung besteht somit Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Verkäuferin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6-1-0-0


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