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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 8

Grundsätzliche Hinweise zur Feststellung der Haushaltsaufnahme sowie des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder [RS 2019/08]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 8



Ziff. 3.2. RS 2019/08, Ermittlung des Unterhaltsbedarfs für Kinder

(1) Da sich die Unterhaltspflicht für Kinder im besonderen Maße auf Minderjährige erstreckt, wird es für sachgerecht erachtet, den Unterhaltsbedarf des Kindes auf der Grundlage des § 1612a BGB durch unmittelbaren Bezug auf das sächliche Existenzminimum gemäß dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu ermitteln. Mit dem sächlichen Existenzminimum bzw. Bedarf sind die Beträge gemeint, die erforderlich sind, um die finanzielle Versorgung eines Kindes in Form des Kindesunterhalts sicherzustellen.

(2) Das BMJV legt den Mindestunterhalt alle 2 Jahre durch Rechtsverordnung (sog. Mindestunterhaltsverordnung), die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, fest.

(3) Nach der aktuellen Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt . . . monatlich entsprechend dem Alter des Kindes :

AltersstufeMtl. Mindestunterhalt [2024]Mtl. Mindestunterhalt [2023][Mtl. Mindestunterhalt 2022]
1. (0 bis 5 Jahre)[480] EUR[437 EUR][396] EUR
2. (6 bis 11 Jahre)[551] EUR[502 EUR][455] EUR
3. (12 bis 17 Jahre)[645] EUR[588 EUR][533] EUR
4. (ab 18 Jahre)[689] EUR[628] EUR 1[569 EUR EUR 1 ]

(4) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

1 (Dieser Wert ist nicht Gegenstand der Mindestunterhaltsverordnung, sondern aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle entnommen).


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